Gesundheitliche Gründe für eine Pflegebedürftigkeit können vielseitig sein. Im Sinne der Begutachtung durch die Pflegeversicherung muss jedoch eine körperliche, psychische oder kognitive Einschränkung Ursache dafür sein, dass bestimmte Aktivitäten des täglichen Lebens nicht mehr selbständig ohne fremde Hilfe bewerkstelligt werden können.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder andere unabhängige Gutachter, um die Pflegebedürftigkeit zu beurteilen.
Basierend auf diesem Gutachten legt die Pflegekasse den entsprechenden Pflegegrad fest.
Im Rahmen des MDK-Besuches werden Fragen zu 8 Modulbereichen gestellt. Die Module 7. (Außerhäusliche Aktivitäten) und 8. (Haushaltsführung) sind für die Pflegegradbestimmung irrelevant, jedoch hilfreich im Falle der Nutzung des Gutachtens bei anderen Stellen (z.B. Sozialamt, Landes Wohlfahrts Verband, Versorgungsamt, etc.).
Die folgenden sechs Module sind ausschlaggebend für die Einstufung in den richtigen Pflegegrad
- Mobilität (Positionswechsel im Bett, Treppensteigen, Fortbewegen innerhalb der Wohnung etc.)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben etc.)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Nächtliche Unruhe, Beschädigen von Gegenständen, Wahnvorstellungen, Ängste etc.)
- Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung etc.)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Medikamenteneinnahme, Verbandwechsel und Wundversorgung, Arztbesuche, Einhalten einer Diät etc.)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Ruhen und schlafen, sich beschäftigen, Kontaktpflege zu Personen etc.)

Basierend auf der Befragung des MDK und der entsprechenden Gewichtung der Module ergibt sich eine Gesamtpunktzahl, die das Maß der Beeinträchtigung darstellt. Aus dieser Punktzahl wird der Pflegegrad ermittelt.
Insgesamt gibt es seit dem 01.01.2017 fünf Pflegegrade
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der FähigkeitenPflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Folgende Punktwerte bestimmen den jeweiligen Pflegegrad
Pflegegrad 1: 12,5 bis 26,5 PunktePflegegrad 2: 27 bis 47 Punkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis 69,5 Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis 89,5 Punkte
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
Bitte beachten Sie, dass trotz aller hier gemachter Angaben immer der Bescheid der Pflegekasse für den bewilligten Pflegegrad ausschlaggebend ist!